Derzeit läuft eine Vernehmlassung zur Totalrevision des eidgenössischen Verwaltungsstrafrechts. Der Zürcher Regierungsrat hat dazu auf Antrag der Direktorin der Justiz und des Innern, Frau Regierungsrätin Jacqueline Fehr, eine Vernehmlassungsantwort (516. Totalrevision des Verwaltungsstrafrechts, Vernehmlassung, Sitzung vom 15. Mai 2024) an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eingereicht.

Ein neuer Art. 240 eines totalrevidierten Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (313.0) soll gemäss Vernehmlassung zur Totalrevision wie folgt lauten:

Art. 240 Anforderung an die eingesetzten Personen

1. Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:

a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps

b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen

2. Als Führungspersonen dürfen nur Personen eines Polizeikorps eingesetzt werden

3. Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslands eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt

Auf Seite 6 der Eingabe aus Zürich ist zu Art. 240 Abs. 3 VE-VStrR  Anforderungen an die eingesetzten Personen folgendes zu lesen:

Zwar übernimmt Art. 240 Abs. 3 VE-VstrR den Wortlaut der StPO aber vernachlässigt die inzwischen entwickelte Lehre und Praxis. Ausländische Führungspersonen nehmen im Strafverfahren keine Führungsaufgaben im Sinne der StPO wahr. Vielmehr handeln sie als administrative Betreuungspersonen und Verbindungsbeamtinnen und -beamte zwischen der ausländischen und den hiesigen Polizeistellen. Die Leitung des gesamten Einsatzes und damit auch die Führung ausländischer verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler obliegt ausschliesslich den einheimischen Führungspersonen, was beispielsweise auch in Art. 17 Abs. 2 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrages ausdrücklich so vorgesehen ist. Nur eine lokale Führungsperson kann die Einhaltung der Rahmenbedingungen der eigenen StPO und der schweizerischen Standards sicherstellen. Wir beantragen daher folgende Formulierung für Art. 240 Abs. 3 VE-VStrR: „Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, obliegt die Leitung der Einsätze einer Führungsperson eines schweizerischen Polizeikorps“.

So weit so gut. Scheinbar besteht seitens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Bedarf, (auch) die geltenden, gesetzlichen Vorgaben betreffend Verdeckte Ermittlungen zu ergänzen und die Vorgaben betreffend ausländische „polizeiliche“ Ermittler neu zu definieren.

Es ist auch bekannt, dass (auch) im Ausland die zwischen Polizei- und Nachrichtendiensten getätigten Arbeiten nicht immer klar getrennt sind, sondern ineinandergreifen und nachrichtendienstliche Tätigkeiten auch von den Polizeikorps ausgeführt werden. Im Kanton Zürich sind ausländische Dienste derzeit mehr oder wenig offen tätig und gehen ihren (teilweise verwerflichen) Tätigkeiten ungehindert nach.

Würdigt man das Schreiben mit der Vernehmlassungsantwort des Zürcher Regierungsrates, so stellen sich folgende Fragen (Anfrage im Kantonsrat und Abklärungen durch die für die Kontrolle der Tätigkeit der Nachrichtendienste auf dem Gebiet des Kantons Zürich verantwortliche kantonsrätliche Geschäftsprüfungskommission (GPK):

  • Wie viele verdeckte Ermittlungen wurden in den letzten drei Jahren (aufgeschlüsselt pro Jahr) im Kanton Zürich mit Kenntnis der Sicherheitsdirektion und/oder der Direktion der Justiz und des Innern durchgeführt?
  • Wie viele der verdeckten Ermittlungen im Kanton Zürich in den letzten drei Jahren (aufgeschlüsselt pro Jahr) wurden in Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen durchgeführt?
  • Wie viele dieser Ermittlungen erfolgten in Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeikorps, wie viel mit anderen ausländischen Stellen (Nachrichtendienste, Verfassungsschutz Deutschland usw.)?
  • Wie viele verdeckte Ermittlungen im Kanton Zürich in den letzten drei Jahren (aufgeschlüsselt pro Jahr) erfolgten mit verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, welche nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen und wie viele davon waren nicht schweizerischer Nationalität?
  • Wie stellt sich der Regierungsrat generell zur Ermittlungstätigkeit ausländischer Polizeikorps in unserem Land und in unserem Kanton? Hatte und hat er Kenntnis von deren Einsatz auf dem Gebiet des Kantons Zürich?
  • Wie stellt sich der Regierungsrat generell zur permanenten Tätigkeit ausländischer Nachrichtendienste in unserem Kanton? Hatte und hat er Kenntnis von deren Einsatz auf dem Gebiet des Kantons Zürich?