Urteil 1C_306/2026 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Präsidierendes Mitglied Kneubühler, SP, Bundesrichter Müller, parteilos, nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, FDP, Gerichtsschreiberin Gerber)

750 Meter lange Tempo 30 Zone auf Hauptstrasse: Bundesgericht entscheidet gegen 22 Beschwerdeführende und zugunsten von zwei einsprechenden Privatpersonen

Die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung (Sicherheitsvorstand des Kantons Zürich und politischer Vorgesetzter der der Kantonspolizei ist der im Frühjahr 2027 mutmasslich wiederkandidierende, Parteilose und ex-SP Mitglied, Regierungsrat Mario Fehr) setzte auf Antrag des Tiefbauamtes des Kantons Zürich (Baudirektor des Kantons Zürich ist der im Frühjahr 2027 wiederkandidierende, grüne Regierungsrat, Martin Neukom) und im Einvernehmen mit der Gemeinde Küsnacht! (als Gemeindepräsident amtet der soeben mehr schlecht als recht wiedergewählte Markus Ernst, FDP) auf einem ca. 750 m  langen Abschnitt der Schiedhaldenstrasse (Verbindungsstrasse zwischen Küsnacht und Zumikon), zwischen der Verzweigung Alte Landstrasse und der Schiedhaldenstrasse 50, gestützt auf ein Lärmgutachten Temporeduktion und lärmarmer Belag der Baudirektion des Kantons Zürich, Fachstelle Lärmschutz, vom 13. März 2023 und ein Verkehrsgutachten des Tiefbauamtes des Kantons Zürich (bestehend aus Kurzgutachten Verkehr Abschnittsbeurteilung und einem Kurzgutachten Verkehr, Gesamtbeurteilung & Übersicht, sowie der Interessenabwägung/Entscheid über Lärmschutzmassnahmen des Tiefbauamtes vom 20. April 2023) eine 30er Zone fest.

Die Einwender (im BG Urteil: Die Mitbeteiligten)

Alexia né Jordan und Nicolas de Skowronski (Polnisch-schweizerischer Doppelbürger, Head Digital Business Transformation, Deputy Chief Operating Officer und Member of the Global Wealth Management Committee der Julius Bär Gruppe AG und Mitglied des polnischen Adels, Szlachta), wohnhaft Schiedhaldenstrasse 10, 8700 Küsnacht, erhoben Einsprache gegen das Strassenprojekt und hatten die Einführung von Tempo 30 verlangt, was sowohl vom (bürgerlichen!) Regierungsrat, dem Zürcher Verwaltungsgericht als nun auch vom Bundesgericht gutgeheissen wurde! Sie hatten vor Bundesgericht beantragt, die Beschwerde gegen Tempo 30 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Baudirektion des Kantons Zürich/Kantonspolizei und Verwaltungsgericht (3. Kammer)

Die Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei und das Verwaltungsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführer (19)

Gegen die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei gelangten Christian Meier, Hans-Peter Amrein (der Schreibende) sowie die Apotheke Hotz Küsnacht AG und 19 Mitbeteiligte (EMP Services GmbH, Küsnacht, Confiserie Honold AG, Küsnacht, Isolag AG für integrierte Deckensysteme, Zürich, Scherer Heizungen AG, Küsnacht, elektro4 AG, Küsnacht, Sport Birrer GmbH, Küsnacht, Rolf Hiltpold, Küsnacht, Kohinor Juwelen AG, Küsnacht, A. Trudel AG, Küsnacht, Karrer Gärtnerei AG, Küsnacht, E. Ledergerber & Co AG, Baden, Zimmermann Diethelm AG, Meilen, Michael Schnurrenberger, Küsnacht, Werner David Gröner, Küsnacht, Nicolas Bandle, Küsnacht, Sven Zehnder, Küsnacht, Bernhard Grimm, Küsnacht, Michael Schollenberger, Küsnacht und Christoph Meier, Küsnacht) je mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei vom 2.8.23 bzw. die Feststellung ihrer Nichtigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchten Hans-Peter Amrein sowie die Apotheke Hotz Küsnacht AG um die Überweiung des Rechtsmittels an die zuständige Rekursinstanz.

Verfahren vor (Verwaltungs-) und Bundesgericht

(Am 17. April 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Hans-Peter Amrein nicht ein; die übrigen Beschwerden wies es ab, soweit darauf einzutreten sei).

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Apotheke Hotz Küsnacht AG und weitere natürliche und juristische Personen (siehe oben, darunter auch Christian Meier und Hans-Peter Amrein) gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragten, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheid und die Verkehrsanordnung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführenden machten vor Bundesgericht in erster Linie die Verletzung des gemäss Art. 77 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung garantierten, doppelten Instanzenzugs in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten geltend. Die Beschwerdeführenden machten eine Verletzung von Art. 77 Abs. 1 KV/ZH des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht als einzige Rechtsmittelinstanz entschieden habe, anstatt die Sache an die für die Beurteilung von Verkehrsanordnungen der Kantonspolizei zuständig Rekursinstanz, dh. die Sicherheitsdirektion, zu überweisen).

Fazit

  • Das Bundesgericht bejaht einen Koordinationsbedarf zwischen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit und den Sanierungserleichterungen als Teil eines Strassenbauprojektes. Damit bringt es zum Ausdruck, dass das Verfahren von einer Rechtsmittelinstanz behandelt werden muss und nicht zwei separaten Verfahren stattfinden müssen. Zudem stimmt das Bundesgericht der Wahl des Strassenprojektverfahrens als Leitverfahren zu und bejaht entsprechend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
  • Zulässigkeit der Festsetzung von Tempo 30: Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Willkür vorliege, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der öffentliche Busverkehr trotz der umstrittenen Temporeduktion attraktiv bleibe. So lege der ZVV nachvollziehbar dar, dass die Anschlüsse zu den S-Bahnen in Richtung Zürich gewährleistet seien und es gäbe gestützt auf nach 2023 erfolgter Fahrplananpassungen sogar mehr Verbindungen.
  • Zudem führt das Bundesgericht aus, dass nicht davon ausgegangen könne, dass es zu einer starken regionalen Verkehrsverlagerung komme.
  • Ohne darauf näher einzugehen, hält das Bundesgericht fest, es liessen sich aus der detaillierten Verhältnismässigkeitsprüfung keine Mängel erkennen.
  • Offensichtlich kann in unserem Land die selbe Behörde, welche eine Temporeduktion verfügt, diese auch mit eigenen Gutachten untermauern und die Gerichte, inklusive das Bundesgericht, akzeptieren das kritiklos!
  • Interessant wird zu beobachten sein, wie in ähnlich gelagerten Fällen (und davon ist aufgrund der politischen Konstellation in unserem Kanton auszugehen: Sicherheits- und Baudirektion nach den Regierungsratswahlen 2027 in den Händen von Vertretern von Linksparteien ?) und nach Annahme der Mobilitätsinitiative im Jahr 2025 die Zürcher Regierung entscheidet und die Gerichte urteilen?
  • Offensichtlich ist „bürgerlich“ und „gewerbefreundlich“ (siehe Entscheid eines mehrheitlich sogenannt „bürgerlichen“ Regierungsrates betreffend Einsprache de Skowronski) nicht immer dasselbe, was der Durchschnittswähler von „bürgerlichen“ und „gewerbefreundlichen“ Politikern, welche sich mit diesem Attributen schmücken, erwartet!
  • In diesem Zusammenhang sei auf den „Antrag des Tiefbauamtes des Kantons Zürich, im Einvernehmen mit der Gemeinde Küsnacht, betreffend Festsetzung von Tempo 30 durch die Kantonspolizei Zürich“ (Auszug BG Urteil, 4.1.) hingewiesen: Das BG Urteil wurde kurz nach den Kommunalwahlen im Kanton Zürich und somit erst nach der Wahl von Gemeindepräsident und Gemeinderat Küsnacht (Gemeindepräsident Markus Ernst, Gemeinderats, Mehrheit FDP analog vorherige Wahlperiode) publiziert.
  • (In einem ähnlich gelagerten Fall hat sich eine ebenfalls freisinnig kontrollierte Exekutive, der Stadtrat von Adliswil, für das lokale Gewerbe und die privaten Verkehrsbenutzer und gegen eine Tempo 30 Zone gewehrt – in Küsnacht dagegen wurde vom linksliberalen Gemeinderat u. a. auch eine absolut unnötige- und wegen Fahrrad-Gegenverkehr gefährliche Tempo 20 Zone im Dorfkern eingeführt und zum weiteren Nachteil des lokalen Gewerbes eine grössere Anzahl Parkplätze im Dorfzentrum abgebaut.)