Der Kanton Zürich betreibt gemäss Kantonsverfassung (§ 109) eine Kantonalbank in Form einer selbständigen Anstalt des kantonalen Rechts. Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die Bank. Die Einzelheiten dazu sind im Kantonalbankgesetz (951.1) geregelt. Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaftlichen und sozialen Aufgaben im Kanton beizu-tragen (§ 2 Kantonalbankgesetz). Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt-chaftsraum Zürich (§ 8.1. Kantonalbankgesetz). Die Ratingagenturen S & P Global, Moody’s und Fitch zeichnen die ZKB mit dem höchstmöglichen AAA respektive Aaa Rating aus. Haupttreiber dieser exzellenten Bewertungen ist die explizite Staatsgarantie. Aufgrund der im Vergleich zu den Finanzkennzahlen des Kantons schieren Grösse der Staatsbank, insbesondere bei den Hypothekarausleihungen (CHF 111 Mia), dem kommerziellen Kreditgeschäft und im Derivategeschäft muss von einem Klumpenrisiko für den Kanton ausgegangen werden. Die Bilanzsumme der ZKB beträgt CHF 206 Mia, das Eigenkapital CHF 15.7 Mia. Die Bilanzsumme des Eigner – Kantons Zürich beträgt CHF 26.8 Mia., dessen Eigenkapital CHF 12.7 Mia (Zahlen per 31.12.2025).
Hypothekarbuch an Grenzen – werden Kunden bedrängt oder sogar genötigt?
«Unterstützt von Zinsrückgang bis Ende 2024 beschleunigte sich die Vergabe von Hypothekarkrediten bei Banken in der Schweiz im Laufe dies Jahres 2025. Die Wachstumsrate der Hypothekarforderungen stieg von 2.4% im Jahr 2024 auf 3.2% im dritten Quartal 2025 an und blieb im vierten Quartal auf diesem Niveau» (Quelle: Quartalsheft 1/26 SNB).
Langjährige Kunden der Bank, davon eine grössere Anzahl, welche ihre Hypotheken nicht im Besitz Dritter sehen will, haben in den letzten Monaten einen Brief mit expliziter Aufforderung zur Unterzeichnung einer «Übertragungsvereinbarung» erhalten. Darin fordert die Staatsbank, unter dem Titel «Einreichung Übertragungsvereinbarung und Änderung in der Schuldbriefverwaltung», u. a.: „Seit einigen Jahren gehört neben dem Hypothekarvertrag auch die Übertragungsvereinbarung zum Standardvertragswerk von unseren Finanzierungen. Diese ermöglicht der ZKB eine flexible Refinanzierung des Kreditgeschäfts, um unseren Kundinnen und Kunden weiterhin attraktive Hypothekarangebote gewähren zu können. Im Rahmen einer Prüfung Ihres Vertragswerkes wurde festgestellt, dass bei Ihnen keine Übertragungsvereinbarung vorliegt. Wir bitten Sie deshalb ein Exemplar der beiliegenden Dokumentation bis…zu unterzeichnen (dickgedruckt!) und mit beiliegendem Antwortcouvert zurückzusenden (dickgedruckt)…“ Das Wörtchen «weiterhin» scheint es insbesondere in sich zu haben.
Die Bank schreibt weiter:» …Die Refinanzierungsquellen der ZKB sind daher breit diversifiziert und umfassen u. a. auch die direkte Mittelaufnahme am Geld- und Kapitalmarkt. Der Grossteil der Refinanzierungsquellen der ZKB ist unbesicherter Natur. Einige Refinanzierungsgeschäfte werden aber mit Aktiven der Bank besichert. Dies ist bspw. der Fall bei Pfandbriefdarlehen, welche mit Hypothekarforderungen der Bank gedeckt sind. Solche besicherten Refinanzierungsgeschäfte weisen in der Regel einen Kostenvorteil auf, welcher im Verlauf des Konjunkturzyklus aber stark schwanken kann. Die ZKB will sich langfristig die unternehmerische Option offenhalten, hypothekarisch gesicherte Kreditforderungen auch ausserhalb des etablierten Pfandbriefmarktes für die besicherte Fremdmittelbeschaffung zu nutzen. Diese Anforderung ist ein Gebot der unternehmerischen Flexibilität und ergibt sich bereits daraus, dass Hypothekarforderungen das mit Abstand grösste Bilanzaktivum der Bank darstellen…»
Kundensicht
Viele Bankkunden, besonders ältere Menschen, lehnen eine wirtschaftliche oder rechtliche Übertragung ihren Vermögensbestände an Dritte ab (Beispiele: Wertpapierleihe oder Verbriefung/Verkauf ihrer Hypotheken an Dritte).
Gründe der Banken für die Übertragung von Vermögenswerten an Dritte
«Banken können Hypothekarforderungen aus verschiedenen Gründen verkaufen oder im Rahmen einer Verbriefung an Dritte übertragen. Mögliche Beweggründe sind insbesondere die Refinanzierung des Kreditgeschäfts, die Steuerung von Risiken, die Optimierung der Bilanzstruktur oder die Freisetzung von regulatorischem Kapital, soweit die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind… (Art. 4 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, 956.1).
Fazit
- Kunden, welche sich weigern, eine «Übertragungsvereinbarung» mit ihrer Bank abzuschliessen, müssen sich gewärtigen, dass ihre Hypothek zum nächstmöglichen Termin gekündigt respektive nicht erneuert wird. Dies betrifft insbesondere Schuldner im Rentneralter, deren Kreditwürdigkeit aufgrund ihres Alters als problematisch eingeschätzt wird.
- Die ZKB stösst offensichtlich an die Grenzen der Höhe ihres Hypothekarbestandes im Verhältnis zu ihrer Gesamtbilanzsumme.
- Auch der Kanton Zürich stösst offensichtlich mit seiner Staatsbank an die Grenzen der Risiko-Tragbarkeit (dazu sei auch auf den CHF 4 Mia «Schutzschirm» der Eidgenossenschaft im Jahr 2022 für die sich zu 36.7% im Besitz des Kantons befindliche AXPO Holding AG hingewiesen).
- Die Finanz- und Kapitalmärkte verzeichneten in den letzten Jahren Rekordhochs. Zu lange schon dauert die derzeitige Wachstumsphase: Die ZKB ist gut beraten, wenn überhaupt, einen weiteren Wachstum ihres Hypothekarbuches geplant und mit grösster Vorsicht vorzunehmen.