Beschluss des Regierungsrates – Verordnung über die Spitalräte (Änderung)
Die Verordnung über die Spitalräte vom 26.1.2022 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 und 2 unverändert
3. Zu diesem Zweck kann die Gesundheitsdirektion
a. den Spitalrat beauftragen, in seiner Zuständigkeit Administrationsuntersuchungen im Spital anzuordnen.
b. in Fällen besonderer Tragweite gegenüber dem Spitalrat eine Administrationsuntersuchung anordnen.
Begründung (Auszug)
„Der Regierungsrat vertreten durch die Gesundheitsdirektion übt die allgemeine Aufsicht über die vier öffentlich-rechtlichen Spitäler des Kantons Zürich – Universitätsspital Zürich (USZ), Kantonsspital Winterthur (KSW), Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) sowie Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürich Unterland (ipw) – aus. Diese Spitäler sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des kantonalen Rechts und verfügen je über eigene Anstaltsorganisationsgesetze.
2020 wurden Vorkommnisse in mehreren Kliniken des USZ, darunter die Klinik für Herzchirurgie, öffentlich bekannt. Aus der Klinik für Herzchirurgie wurden von einem Leitenden Arzt Vorfälle gemeldet, die das USZ in Folge durch Externe untersuchen liess. Daneben haben sich auch die Gesundheitsdirektion und die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Kantonsrats (ABG) mit den Vorkommnissen befasst. Die Gesundheitsdirektion nahm ihre gesetzliche Aufsichtsfunktion und Eigentümerrolle wahr und setzte die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente ein. Unter anderem gab sie ein Gutachten bei der Res Publica Consulting AG in Auftrag, das sich mit den Aufsichts- und Führungsstrukturen im USZ befasste. Die Empfehlungen des Berichts wurden im Rahmen der Neubesetzung des Spitalrates (11/2020, 3/2021 u. 7/2021) und der Änderung des USZG (3.4.23) bzw. der Anpassung der Organisationsstrukturen des USZ (6/22) umgesetzt. Die ABG ihrerseits setzte eine Subkommission ein, die am 3.3.21 einen umfassenden Bericht mit verschiedenen Empfehlungen publizierte, der im KR am 5.7.21 diskutiert wurde.
Damals wurde die Gesundheitsdirektion vom Spitalrat nicht immer frühzeitig über neue Vorkommnisse von grosser Tragweite informiert, sondern hat diese teilweise direkt aus der Presse erfahren. Bei der Gesundheitsdirektion entstand damals der Eindruck, dass die Verantwortlichen des USZ die Tragweite der Probleme nicht immer erkannt oder diese mitunter zu positiv dargestellt haben. Insgesamt führte dies dazu, dass die Gesundheitsdirektion die ihr obliegende Aufsicht in zunehmend enger Kadenz wahrnehmen musste. Allerdings sind die im Rahmen der allgemeinen Aufsicht zur Verfügung stehenden Instrumente begrenzt. Die rechtlichen Abklärungen kamen zum Schluss, dass die Gesundheitsdirektion nicht über eine rechtlich verankerte Kompetenz verfügt, um vom Spitalrat die Durchführung einer Administrationsuntersuchung innerhalb des Spitals zu verlangen oder um gegenüber dem Spitalrat eine Administrationsuntersuchung zu verfügen….“
Fazit/Fragen
- Der RR hat endlich gehandelt und der GD die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt, um bei Fällen von besonderer Tragweite in einem der vier öffentlich-rechtlichen Spitäler des Kantons Zürich eingreifen- und eine Administrationsuntersuchung anordnen zu können.
- Warum hat der RR die Verordnungsänderung erst am 15.4.2026 (effektiv 1.1.2027) beschlossen?
- Hat der RR dies getan, um gewissen Erkenntnissen aus dem Bericht einer „Unabhängigen Untersuchungskommission (?)“ unter Leitung des schweizweit tätigen „Dauerexperten“, alt Bundesrichter Dr. Niklaus Oberholzer, welcher am 5.5.2026 (mehrheitlich) öffentlich publiziert werden soll (selektiv zugelassene Medienkonferenz am 5.5.2026 im Careum, Zürich), zuvorzukommen?
- Wann ist endlich eine Medienkonferenz der Zürcher Staatsanwaltschaft zum Fall Maisano zu erwarten?