Weitere Alibiübung im Zürcher Kantonsrat ante portas

Am 27.1.2026 wurde auf der Regierungsplattform des Kantons Zürich (rrb.zh.ch) durch die Staatskanzlei ein RRB vom 5. November 2025, Nr. 6057, Planungs- und Baugesetz (PBG), Änderung, Kompensationsplicht für Fruchtfolgeflächen (FFF), publiziert. Dies entspricht 2 1/2 Monaten von der Beschlussfassung durch den Regierungsrat bis zur öffentlichen Publikation!

Als FFF werden die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten, ackerfähigen Kulturlandflächen bezeichnet. Die FFF dienen als Grundlage für die Ernährungssicherheit und erfüllen damit ein wichtiges, öffentliches Interesse. Seit 2011 gilt die Praxis, dass FFF bei deren Beanspruchung zu kompensieren sind. Der vom Bund vorgegebene Mindestumfang der FFF beträgt für die Schweiz 438 460 ha und soll einen minimalen Selbstversorgungsgrad sichern (derzeit 56 – 60%, unter Berücksich- tigung der importierten Futtermittel nur 46 -49%!). Der durch den Kanton Zürich zu sichernde, vom Bund vorgegebene Mindestumfang an FFF beträgt 44 400  ha oder rund 10% der schweizerischen FFF. Die im Landwirtschaftsgebiet liegenden FFF des Kantons Zürich sind im Kantonalen Richtplan behördenverbindlich ausgewiesen. Grundlage zur Ausscheidung der FFF sind die landwirtschaftlichen Nutzungsklassen (NEK). Der Kanton Zürich unterscheidet zwischen Flächen, die aufgrund der agronomischen Standortqualität als FFF geeignet sind (NEK 1-5) und solchen, die dazu nur bedingt geeignet sind (NEK 6, werden nur zur Hälfte an das durch den Kanton zu sichernde Kontingent angerechnet).

Mit der Gesetzesänderung soll eine gesetzliche Grundlage für die Kompensationspflicht für Private geschaffen werden, was bisher nicht der Fall war. Verantwortlich für die Ausarbeitung der Vorlage ist der Baudirektor des Kantons Zürich, Martin Neukom (Grüne).

Es gingen 58 Vernehmlassungsantworten ein, 55% der Stellungnahmen erfolgten durch Gemeinden, 63% der Anträge auch. Eine grosse Mehrheit der Gemeinden sowie die Planungsregionen begrüssten die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Kritischer waren die Verbände. Mehrere Verbände begrüssen zwar das Ziel, die Fruchtfolgeflächen langfristig zu schützen, lehnen aber die Revision in der vorliegenden Form ab, mit der Begründung, dass die finanziellen Folgen für private Eigentümer nicht abschätzbar seien.   

§ 38.1 neu – Nucleus der Gesetzesvorlage

„Werden Fruchtfolgeflächen dauerhaft einer Bauzone zugewiesen oder in einen Gestaltungsplan einbezogen, sind sie innert fünf Jahren gleichwertig zu kompensieren, sobald der vom Planungsträger verursachte Verlust der Fruchtfolgefläche 5000 m2 überschreitet.“

Folge

Fruchtfolgeflächen mit einer Grösse von 4999 m2 sollen  n i c h t  kompensiert werden müssen: Damit wird der Sinn und Zweck des neuen Gesetzes (Erhalt eines minimalen Selbstversorgungsgrades unseres Landes) mit Füssen getreten!

§38.1 neu ist nutzlos: Wohl nicht wenige der Betroffenen würden, sollte der vorgeschlagene neue Paragraph zu Gesetz werden, ihr Land in Parzellen von unter 5000 m2 aufteilen.

Der Gesetzesentwurf wird nun dem Kantonsrat und einer Vorberatenden Kommission (Kommission für Planung und Bau, KPB) zugewiesen. Es werden x Stunden in die Beratung der neuen Gesetzesparagraphen „verlocht“. Daraus resultierend wird die Gesetzesänderung mit dem «Nebelpetarden-Paragraphen 38.1» wohl nicht an den Absender zurückgewiesen werden (dies ist aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Rat nicht zu erwarten) und auch nicht von der Vorberatenden Kommission nur leicht angepasst, sondern durch den Gesamtrat zu Gesetz gemacht werden.

Fazit

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG, 700.1) wird um einen weiteren, unnötigen Alibiparagraphen reicher. Und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden wieder einmal für Hunderte von unnötigen Stunden «politischer Beratung» zur Kasse gebeten!