Im Kanton Zürich können gemäss Gesetz über die politischen Rechte (161 GPR § 84 b.) im Zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen auch Personen gewählt werden, welche im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.

Zulassung neuer Kandidaten zum zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen

Wer die Anfrage KR-Nr. 397/2026 der Zürcher FDP-Kantonsräte Fabian Müller (Rüschlikon) und Michael Biber (Bachenbülach) studiert, kommt nicht mehr aus dem Staunen heraus.

Da stellen doch die beiden Volksvertreter der ehemals „staatstragenden“ Partei fest, der erste und zweite Wahlgang einer Majorzwahl bildeten einen zusammenhängenden Wahlprozess und das Ergebnis des ersten Wahlgangs bilde eine wichtige Grundlage für die weitere Meinungsbildung. Es stelle sich deshalb die Frage, ob eine uneingeschränkte Zulassung neuer Kandidierender dem Charakter des zweiten Wahlgangs aus Fortsetzung des ersten entspreche? Zugangshürden könnten den Zusammenhang zwischen den Wahlgängen stärken und den Wettbewerb auf Kandidierende mit ausgewiesenem Rückhalt ausrichten, würden aber die Wahlfreiheit einschränken und neue politische Konstellationen erschweren. Vor diesem Hintergrund stelle sich zudem die Frage, ob die Zürcher Regelung noch zeitgemäss sei und welche alternativen Modelle einen angemessenen Ausgleich zwischen Wahlfreiheit, fairem Wettbewerb! und Kontinuität des Wahlprozesses ermöglichen?

Die beiden FDP-Proponenten stellen dann dem Regierungsrat u. a. so kluge Fragen, weshalb das Zürcher Recht vorsehe, dass  auch Person zum zweiten Wahlgang antreten können, welche im ersten Wahlgang nicht kandidiert haben und weshalb der Regierungsrat diese Regelung angesichts der heutigen Anforderungen an einen „transparenten und nachvollziehbaren Wahlprozess“ als zeitgemäss erachte?

Die beiden Kantonsräte fragen weiter u. a. auch nach den Vor- und Nachteilen der geltenden Regelung im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten, den „politischen Wettbewerb“, die Bildung „gemeinsamer“ Kandidaturen und die „Kontinuität zwischen den Wahlgängen“ und ob die Regierung Anlass sehe, die geltende Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen?

Fazit

  • Diese Anfrage zeugt von der offensichtlichen (und in den Augen der Tribüne auch begründeten-) Angst der FDP vor dem Verlust ihres letzten Regierungsmandats anlässlich der Wahlen im Frühjahr 2027.
  • Diese Anfrage zeugt von einem sehr speziellen Demokratieverständnis und der offensichtlichen Überzeugung auf ein vermeintliches Recht auf Besitzstandswahrung.
  • Die Möglichkeit eines zweiten Wahlganges bei den Regierungsratswahlen im Kanton Zürich im April 2027 besteht, dies aufgrund von nur drei wieder kandidierenden Bisherigen und zusätzlich vier vakanten Sitzen.
  • Der Verlustes des letzten Regierungssitzes durch die FDP im Kanton Zürich besteht sehr wohl, werden doch ihre beiden Kandidierenden mit grösster Wahrscheinlichkeit an einem zweiten Wahlgang teilnehmen dürfen.
  • Warum die beiden Hinterbänkler in der FDP Fraktion im Zürcher Kantonsrat diese Anfrage eingereicht haben, steht in den Sternen.