Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (Leitung: Dr. Kathrin Arioli, Staatsschreiberin) sollte als Stabsstelle des Regierungsrats Leistungen erbringen, die ein reibungsloses Funktionieren der Exekutive als Kollegialbehörde gewährleisten. Dazu kommen verschiedene Dienstleistungen für die Verwaltung zum Beispiel in den Bereichen Digitale Verwaltung und E-Government, Kommunikation, Aussenbeziehungen und Postdienst.
Bis zu seiner Einstellung zeichnete die Staatskanzlei als Herausgeberin des Zürcher Staatskalenders (letzte Ausgabe: 2023/24). Darin waren u. a. alle Verwaltungs-Abteilungen, alle Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie ein Grossteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlüsselstellungen aufgeführt. Neu sind nur noch, via Webauftritt der einzelnen Ämter, die Amtsstellenleiter und -leiterinnen sowie zentrale Kontaktdaten (eine Telefonnummer pro Amt und eine zentrale E-Mail Adresse pro Amt) aufgeführt. Weitergehende Angaben, wie Organigramme und Kontaktangaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fehlen oder sind nur noch rudimentär, handgestrickt und egobezogen in den Webauftritt der einzelnen Ämter «eingebaut» (Beispiel: Webseite Tiefbauamt des Kantons Zürich). Dies alles muss leider als höchst kundenunfreundlich bewertet werden.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, OSTA (Leitende Oberstaatsanwältin: lic. iur. Susanne Leu) plant, führt und steuert die fünf regionalen- und drei kantonalen Staatsanwaltschaften. Seit geraumer Zeit ist auf der Homepage der Staatsanwaltschaft nicht mehr ersichtlich, welche Personen im Kanton Zürich als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gewählt sind und welche nicht. Ebenfalls fehlen die Interessenbindungen.
Geltendes Öffentlichkeitsprinzip mit Füssen getreten
Das in der Verfassung des Kantons Zürich (KV, LS 101) in Artikel 17 verankerte Öffentlichkeitsprinzip soll sicherstellen, dass staatliches Handeln transparent, nachvollziehbar und überprüfbar ist und seiner demokratischen Kontrolle untersteht. In diesem Sinn besteht, gestützt auf § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), eine Informationspflicht der Behörden.
Mit dem Fehlen eines umfassenden Verzeichnisses der Zürcher Verwaltung (ehemals Staatskalender) muss sich die Kundschaft der Ämter im Kanton mühsam durch meist unbesetzt bleibende? und nicht antwortende Telefonstellen «durchkämpfen». Dazu kommen bis zu minutenlange Anweisungen betreffend den Amtsverkehr auf den aufgeschalteten Telefonnummern, bevor es überhaupt auf der Gegenseite nur schon «läutet». Die in der Not angerufenen Mitarbeiterinnen der (noch existierenden-) Telefonzentrale der Kantonalen Verwaltung (043- 259 11 11) kämpfen mit den gleichen Problemen. Dem gestressten Bürger erscheint das Ganze als absichtliche Vernebelungs- und Verschleierungstaktik staatlicher Akteurinnen.
Und so bleibt dem um Hilfe ringenden Bürger meist halt nur die Möglichkeit ein E-Mail an eine der genannten, anonymen Kontaktstelle zu senden und auf Antwort zu hoffen.
Mangelnde Transparenz der OSTA – Kundenfreundlichkeit ade
Das IDG (§ 88a Absatz 1) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) verpflichtet die OSTA ein Register über die Interessebindungen der Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte, Oberjugendstaatsanwälte und Jugendanwälte und -anwältinnen öffentlich zugänglich zu machen. Nach Einstellung des Staatskalenders sind diese Angaben (im Gegensatz zu den Gerichten im Kanton Zürich) nun auch nicht mehr über die Homepage der Staatsanwaltschaften einsehbar. Einsicht kann nur noch auf schriftliches Gesuch hin genommen werden.
Fazit
Unter Einhaltung des gesetzlich verankerten Öffentlichkeitsprinzips müssen die Funktionen und Kontaktdaten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standes Zürich problemlos einsehbar sein. Dem ist nicht mehr Fall:
Mit einem beispielhaften Vorstoss (Auszüge davon sind Teil dieses Artikels), der Anfrage «Mangelnde Transparenz der Staatsanwaltschaft: Ist das Versteckspiel mit dem Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich vereinbar?» (KR-Nr. 405/2025), haben a l l e im Zürcher Kantonsrat vertretenen Fraktionen gegen diese nicht gesetzeskonformen Handlungen der OSTA protestiert.
Intransparenz, wie derzeit von der Staatskanzlei und der OSTA betrieben, ist nicht mit dem in der Verfassung des Kantons verankerten Öffentlichkeitsprinzip vereinbar: Gesetzesvorgaben werden sowohl durch die Staatskanzlei als auch durch die OSTA verletzt – der Regierungsrat ist gefordert und muss korrigierend eingreifen!