«Und welche Person schaut schon unter dem Jahr im Internet nach?“ – Fall 08 aus dem Tätigkeitsbericht (ombudsstelle.zh.ch) 2024 des Ombudsmanns des Kantons Zürich, Jürg Trachsel (SVP, Richterswil)                                                          

Die Beschwerden (Sachverhalt gekürzt)

Im Berichtsjahr 2024 gelangten zwei Personen (A. & B.) – unabhängig voneinander, zeitnah und in derselben Angelegenheit – an den Ombudsmann: In ihren Eingaben rügten sie einerseits formell die neu via Internet erfolgte Art der Bekanntmachung einer Erhöhung der Wassertarife in einer (Ombuds-) Gemeinde und andererseits auch materiell die Verdreifachung des bisherigen Tarifs. A. wies u. a. darauf hin, dass die Anhebung der Wasser-Grundgebühr weder schriftlich noch mit der regulär versandten, periodischen Rechnung kommuniziert worden sei. Gem. der «Energie Opfikon AG» (ein aus der Stadtverwaltung ausgelagerter Betrieb) sei die Ankündigung angeblich auf deren Homepage ersichtliche gewesen. Durch dieses Vorgehen fühle er sich hintergangen. B. hatte Kenntnis davon, dass die Veröffentlichung im Internet, mit Hinweis auf eine 30-tägige Rekursfrist, erfolgt sei. B. empfand dagegen die Tariferhöhung als Wucher. Und auch B. war der Auffassung, dass Preiserhöhungen schriftlich mit der Rechnungsstellung bekannt gegeben werden müssten. Es gebe sicher Eigentümerinnen und Eigentümer, die weder PC noch Handy benutzen könnten. A. & B. ersuchten den Ombudsmann um Prüfung der Angelegenheit.

Fakten-Abklärungen durch den Ombudsmann (Sachverhalt gekürzt)

§ 7 des Kantonalen Gemeindegesetzes (GG, 131.1) hält fest, dass Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse veröffentlicht werden müssen. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan. Das Kantonale Gemeindeamt äussert sich zum Internet als Publikationsorgan wie folgt: «Die Gemeinden können beschliessen, ihre amtlichen Publikationen ausschliesslich im Internet zu veröffentlichen. D. h., der entsprechende Webauftritt wird zum amtlichen Publikationsorgan…. Zudem müssen sie beschliessen, wie häufig und auf welcher Internetseite die Publikationen erfolgen werden».

Gemäss Gemeindeordnung der Stadt Opfikon ist der Gemeinderat für die grundlegende Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans zuständig. Mit Hinweis auf einen entsprechenden Stadtratsbeschluss wurde im Stadt-Anzeiger von Opfikon darauf hingewiesen, dass amtliche Publikationen (u. a. Ausschreibungen wie Baugesuche, Beschlüsse und Abstimmungsresultate und neue Bestimmungen mit Einsprachemöglichkeiten) nur noch online auf www.epublikation.ch veröffentlicht würden. Übrige «Stadtinfos» dagegen würden weiterhin im Stadt-Anzeiger publiziert.

Entscheid des Ombudsmanns (gekürzt)

Angesichts des rechtskräftig erfolgten Entscheids der Energie Opfikon («Beschluss Wassertarife ab 1.4.24) sieht der dem geltenden Recht verpflichtete (unabhängige, neutrale und allparteiliche) Ombudsmann keine Möglichkeit einer nachträglichen Vertiefung der Angelegenheit, insbesondere mit der Energie Opfikon. Der Ombudsmann stellt zudem fest: «Bleibt zum Schluss noch die Frage zu beantworten, welche Person denn unter dem Jahr Publikationen im Internet nachsehen? Die Antwort dazu findet sich direkt unter www.epublikation.ch: Wer dort ein (persönliches) Profil mit Longin erstellt, kann einen Suchfilter definieren und mit Namen versehen. Diesen Suchfilter können Benutzerinnen und Benutzer anschliessend unter «Filter und Abo» verwalten und jederzeit wieder ausführen. Dadurch werden sie im selber definierten Intervall per E-Mail über neue Suchtreffer informiert… Dem Begründer des Internets, Tim Berners-Lee wird etwa folgendes Zitat zugeschrieben: «Es gibt eine Zeit, in der die Menschen das Internet für eine andere Welt hielten. Heute jedoch erkennen sie, dass es ein Werkzeug ist, das wir nutzen (Übersetzung aus dem Englischen, Quelle BBC). Das Internet hat sich bekanntlich – im privaten wie im öffentlichen Bereich – längst von einer quasi futuristisch anmutenden «anderen Welt» zur digitalen Realität gewandelt. Eines ist aber geblieben: Die Neugier der Menschen und ihr Interesse an Informationen – heute im Internet in schier unbegrenztem Mass zu haben schon mit ein paar wenigen Mausklicks, via www.e-publikanton.ch auch für die amtlichen Publikationen der Stadt Opfikon» (Ende Zitat aus dem Entscheid des Ombudsmanns des Kantons Zürich).

Fazit

Das vom Ombudsmann, einem Juristen, vorgeschlagene Vorgehen betreffend die Einsichtnahme in Amtliche Publikationen via www.epublikation.ch ist kompliziert und besonders für ältere Mitmenschen schwierig zu bewerkstelligen.

Dazu kommt, dass Antworten auf via das Elektronische Publikationsorgan gestellte Fragen (mittels Stichwörtern) oftmals ungenau und vor allem unvollständig sind. Der für die Fragen zu bedienende, elektronische «Filter» ist ungenau und kundenunfreundlich programmiert. Für besonders Interessierte Bürger besteht die Möglichkeit, für teures Geld weiter das Amtsblatt des Kantons Zürich in Druckformat bei der Kantonalen Drucksachen und Materialzentrale (KDMZ) zu abonnieren.

Auf die geschilderten Beschwerden aus Opfikon ist der Ombudsmann nur in Ansätzen eingegangen (siehe oben): So gibt Ombudsmann Trachsel nicht vor, dass sowohl auf den gedruckten und per E-Mail versandten Rechnungen eines öffentlichen Dienstleisters (hier Energie Opfikon) auf zukünftige Preiserhöhungen zwingend hingewiesen werden sollte.

Der Gesetzgeber (Kantonsrat) scheint gefordert: Der Status Quo, d. h. die Möglichkeit die Amtlichen Publikationen ausschliesslich via Internet, wie es gerade gefällt oder via das «Dschungelbuch» www.epublikation.ch zu publizieren, ist einer Demokratie und einem transparenten Staatswesen unwürdig!

Ganz besonders ältere und behinderte Menschen sind benachteiligt!