Der Ombudsmann des Kantons Zürich (Jürg Trachsel) ist ein vom Kantonsrat gewählter-, unabhängiger Vermittler. Seine Kernaufgabe ist es, bei Konflikten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und kantonalen Behörden, Verwaltungsstellen und unselbständigen oder selbständigen kantonalen Körperschaften zu vermitteln und unkomplizierte-, faire Lösungen zu finden. Er vermittelt zwischen privaten und juristischen Personen und Gemeinden, falls deren Gemeindeordnungen dies vorsehen und ist auch zuständig für die Kirchengemeinden der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich kostenlos. Die gesetzlichen Grundlagen für den Ombudsmann bilden die Kantonsverfassung (KV, Art. 81) und das Verwaltungsrechtspflegegesetz, (VRG, Art. 89 ff.). KI
Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, DSB (Dr. Dominika Blonski) überwacht und berät die öffentlichen Organe (Kantonale Verwaltung, Gemeinden, Schulen, unselbständige oder selbständige kantonale Körperschaften) um die Privatsphäre der Bevölkerung zu schützen. Sie überprüft regelmässig, ob Behörden und Amtsstellen Personendaten rechtmässig und sicher bearbeiten, unterstützt die öffentlichen Organe und deren Mitarbeiter bei datenschutzrechtlichen Fragen und berät Privatpersonen bei Anliegen rund um ihre Daten. Sie engagiert sich dafür, dass die Privatsphäre in der Gesellschaft gewährt bleibt und setzt sich für das kantonale Öffentlichkeitsprinzip ein. Beratung und Unterstützungsangebote der DSB für Privatpersonen sind grundsätzlich kostenlos. Die gesetzlichen Grundlagen für den Datenschutz und die DSB bilden das IDG (Informations- und Datenschutzgesetz) und die IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz). KI
Öffentlichkeitsprinzip
Das durch den Kantonsrat im 2026 total revidierte IDG enthält neu Bestimmungen, welche das in der KV verbriefte Öffentlichkeitsprinzip konkretisieren. Das Öffentlichkeitsprinzip vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser kann nur durch (überwiegende) Geheimhaltungsinteressen oder entgegenstehende rechtliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Mit der Gesetzesrevision wurde ein eigentlicher Systemwechsel vollzogen. Informationen aus der Tätigkeit der öffentlichen Organe fielen bisher unter das Amtsgeheimnis und waren grundsätzlich geheim – nun sind amtliche Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich. Und neu ist die DSB für Schlichtungsverfahren im Rahmen des Informationszugangs zuständig.
Die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips beschäftigt bei seiner täglichen Arbeit auch den Ombudsmann und dies bleibt faktisch, trotz den neuen Bestimmungen im IDG, bestehen. Und hier befindet sich eine Schnittstelle zwischen den Tätigkeiten von Ombudsmann und DSB, welche klar geregelt werden muss: Bis dato ist dem nicht so. An wen muss sich der Bürger wenden, wenn er in einem Konflikt verwaltungsrechtlicher Art mit einer Behörde steht, welche ihm den Zugang zu Informationen verweigert? An die DSB um vorgängig ein Schlichtungsverfahren zum Öffentlichkeitsprinzip einzuleiten oder direkt an den Ombudsmann, welcher anschliessend beide Verfahren koordiniert?
Verhältnis Ombudsstelle/Staatsanwaltschaft (STA)
Die STA (inklusive Oberstaatsanwaltschaft) ist administrativ der Direktion der Justiz und des Innern unterstellt. In ihren konkreten Fallführungen ist die STA unabhängig. Beschwerden gegen Entscheide der STA sind beim Obergericht Zürich (als Rechtsmittelinstanz) einzureichen.
In seinem Tätigkeitsbericht 2025 hat der Ombudsmann das immer wieder sehr kontrovers diskutierte Verhältnis Ombudsstelle/Staatsanwaltschaft mittels eines Gutachtens durch Prof. Dr. Tobias Jaag klären lassen. Jaag bejaht die Zuständigkeit der Ombudsperson für die Staatsanwaltschaften: «Den Umfang und die Mittel der Untersuchung hat die Ombudsperson selbst zu bestimmen, das Amtsgeheimnis ist kein Hindernis für das Tätigwerden der Ombudsperson. Die Ombudsperson kann den betroffenen Behörden (Anmerkung Die Tribüne: Im Gegensatz zur DSB) keine Weisungen erteilen, sondern höchstens Empfehlungen abgeben». Dazu weiter aus dem Bericht des Ombudsmanns: «Damit wird sich in Zukunft im Verhältnis der Ombudsstelle zu den STA nicht viel ändern, ist die Ombudsstelle doch keine Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe besteht lediglich aufgrund von Vorwürfen zu prüfen, ob im Rahmen einer oder mehrerer Strafuntersuchungen gravierende Fehler gemacht wurden, die als Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind oder auf Missstände in den STA schliessen lassen. Zu denken ist neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor allem auch an unangemessenes Verhalten des Personals im Umgang mit der beschwerdeführenden Person.» Ende Zitat
Fazit
Die erwähnten Beispiele zeigen, wie wichtig klare Aufgabenzuweisungen bei staatlichen Behörden sind. Sonst wird dem staatlichen Wildwuchs keine Grenzen gesetzt. Sowohl was die Behandlung von Konflikten zwischen Privatpersonen und den STA, welche an die Adresse des Ombudsmanns gelangen als auch was die Schnittstelle der Arbeit von Ombudsmann und DSB betrifft, herrscht für Regierung und Kantonsrat nach Ansicht des Schreibenden Handlungs- und Gestaltungsbedarf auf Verordnungsebene (Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz im Kanton Zürich, IDV, LS 170.41).