Rechtsgleichheit ist ein Grundprinzip unseres Rechtsstaates, welches besagt, dass alle vor dem Gesetz gleich sind. Dies gilt auch im Strassenverkehr und in Asylverfahren.

Konsultiert man die Medienmitteilungen des Kantons Zürich und der Kantonspolizei (KAPO) so fällt auf, dass die Hüter von Recht und Ordnung regelmässig Verkehrs- und Fahrzeugkontrollen in unserem Kanton durchführen und auch regelmässig über ihre entsprechenden Erfolge berichten.

So berichtete die Medienabteilung der KAPO soeben unter dem Titel „Mehrere Sportwagen aus dem Verkehr gezogen“, sie die KAPO, in Zusammenarbeit mit der KAPO Zug, habe sie während rund vier Wochen im Limmattal über 80 Sportwagen sowie deren Insassen kontrolliert, die Fahrzeuge einer genaueren technischen Kontrolle unterzogen und über ein Dutzend Fahrzeuge aus dem Verkehr gesetzt. Wegen Verursachen von unnötigem Lärm, sowie wegen unerlaubter technischer Abänderungen, seien 44 Personen bei der zuständigen Untersuchungsbehörde angezeigt und insgesamt 16 Fahrzeuge, bei denen technische Abänderungen vorgenommen wurden, aus dem Verkehr gezogen worden. So weit so gut.

Wer regelmässig im Kanton Zürich mit dem Motorfahrzeug, oder dem OeV in den grösseren Kommunen, unterwegs ist, dem fallen mehrmals täglich Motorfahrzeuge, meist jüngerer Bauart und mit grösserem Hubraum, mit ukrainischen Kontrollschildern sowie generell viele Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern auf.

Nun gibt es in der Schweiz eine Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51). Diese Verordnung besagt, dass ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern zu versehen sind, wenn:

a) der Standort des Fahrzeuges sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;

b) der/die Halterin sich seit mehr als einem Jahr, ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten, in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;

c) der/die Halterin mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;

d) das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransport) verwendet wird;

e) die ausländische Fahrzeugzulassung bzw. Haftpflichtversicherung abläuft oder abgelaufen ist.

Da anzunehmen ist, dass eine der Vorgaben a) bis e) auf die meisten Fahrzeuge mit ukrainischen Kontrollschildern, respektive deren Lenker, welche in unserem Kanton verkehren zutrifft, erscheint es angebracht, dass die KAPO und die Regional- und Kommunalpolizeien, so wie sie ja auch sehr regelmässig schweizerische Fahrzeughalter kontrollieren, entsprechende Kontrollen an Fahrzeuglenkern und Fahrzeugen mit ausländischer Immatrikulation und insbesondere von Fahrzeugen mit ukrainischen Kontrollschildern vornehmen.

Leider scheint dem nicht so – oder doch?

Wie viele, gezielte Kontrollen an auf Zürcher Strassen verkehrenden Fahrzeugen und deren Lenkern mit ukrainischen und anderen ausländischen Kontrollschildern hat die KAPO in den letzten 18 Monaten durchgeführt? Wie viele Fahrzeuge und Lenker wurden kontrolliert; führt die KAPO entsprechende Statistiken?

Eine entsprechende Anfrage im Kantonsrat zu stellen erscheint angebracht, hat doch die rührige Medienstelle der Kantonspolizei bis anhin nicht ein einziges Mal über die Sachlage berichtet und sind der Öffentlichkeit keine entsprechenden Kontrollen bekann-

Auch wäre interessant vom Regierungsrat zu erfahren, ob er Kenntnis hat. wie viele Unfälle und wie viele Schadenfälle mit nicht versicherten Fahrzeugen ausländischer Provenienz in den letzten drei Jahren in unserem Kanton vorgefallen sind, respektive rapportiert wurden und für was die Schadensumme beträgt, für welche der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF), via das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB), aufkommen musste (Rechtsgrundlage Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 (Art 74, 76 a, 79a und 79d)?

Hoch interessant wäre zudem zu erfahren, mit was für Fahrzeugen die angehaltenen Lenker mit Aslystatus und Status S unterwegs waren? Und ob diese Leute ihren Lebensunterhalt selber bestreiten und deshalb in unserem Kanton ein Fahrzeug besitzen dürfen oder ob die Fahrzeuge eingezogen werden müssten und auch wurden (analog den eingangs erwähnten, getunten Fahrzeugen mit schweizerischen Kontrollschildern)? Dies muss leider aufgrund der derzeit offensichtlich nachsichtigen Haltung gegenüber ausländischen Fahrzeughaltern in unserem Kanton und Land bezweifelt werden.

Die gut dotierte Medienstelle des verantwortlichen Sicherheitsdirektors, Herr Regierungsrat Mario Fehr, kann die entsprechenden Informationen problemlos ausfindig machen und in die Antwort auf eine entsprechende Anfrage aus dem Kantonsrat einfliessen lassen…