Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich ist in § 17 der Verfassung des Kt. Zürich verankert und stellt sicher, dass staatliches Handeln transparent, nachvollziehbar und überprüfbar ist. Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, LS 170.4) schreibt fest, dass jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten von Kantons- und Gemeindebehörden gewährt werden muss.
Das Öffentlichkeitsprinzip fördert Transparenz, Vertrauen und freie Meinungsbildung. Informationen sind grundsätzlich öffentlich, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Wichtige Eckpunkte: 1. Geltungsbereich: Umfasst den Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und -behörden, Verwaltungen sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. 2. Recht auf Einsicht: Jede Person kann Einsicht in Dokumente (Berichte, Protokolle, Verträge) verlangen, ohne ein spezielles Interesse nachweisen zu müssen. 3. Verfahren: Gesuche sind an das entsprechende Organ zu richten, welches innert 30 Tagen entscheidet. 4. Gebühren: Aktuell ist der Zugang oft gebührenpflichtig, jedoch ist eine Gesetzesrevision geplant, um den Zugang künftig gebührenfrei zu gestalten und eine Öffentlichkeitsbeauftragte/-beauftragten einzuführen. 5. Ausnahmen: Ausgeschlossen sind Dokumente, deren Offenlegung schutzwürdige private Daten, Geschäftsgeheimnisse oder überwiegende öffentliche Interessen (z. B. laufende Ermittlungen) verletzen. 6. Aktive Information: Behörden sind verpflichtet, wichtige Informationen von sich aus zu veröffentlichen. (Derzeit wird an einer Revision des IDG gearbeitet, um Transparenz durch Open Government Data, OGD zu fördern und Regelungen zu Künstlicher Intelligenz, KI, aufzunehmen.)
Anfrage KR-Nr. 405/2025
Kantonsräte aus allen Fraktionen; Erstunterzeichner Davide Loss (SP, Thalwil) und Mitunterzeichner Alexia Bischof (Die Mitte, Wädenswil), Andrea Gisler (GLP, Gossau), Benjamin Krähenmann (Grüne, Zürich), Lisa Letnansky (AL, Zürich), Tobias Mani (EVP, Wädenswil), Christoph Marty (SVP, Zürich) und Angie Romero (FDP, Zürich) haben mit Anfrage KR-Nr. 405/2025 „Mangelnde Transparenz der Staatsanwaltschaft: Ist das Versteckspiel mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar“ verschiedene Fragen gestellt.
Die Anfrage scheint auf einem Vorfall zu basieren, welcher in der Einleitung der Anfrage wie folgt (durch Die Tribüne abgekürzt) erläutert wird: „Seit geraumer Zeit ist auf der Homepage der Staatsanwaltschaft nicht mehr ersichtlich, welche Personen als Staatsanwälte gewählt sind und welche nicht. Es fehlt an einem entsprechenden Verzeichnis und auch der Staatskalender wird seit 2024 nicht aktualisiert. Die Interessenbindungen der STA sind ebenfalls nicht mehr öffentlich einsehbar, sie können nur auf Gesuch hin eingesehen werden. Überhaupt hat die Kundenfreundlichkeit der STA merklich nachgelassen, was nicht nur beschuldigten Personen eine Kontrolle verunmöglicht, sondern auch Rechtsanwälten die tägliche Arbeit unnötig erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht: So muss man bei einem Anruf an die Staatsanwaltschaft III (Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfegesuche In- und Ausland) eine ellenlange Ansage anhören, in welcher u. A. Folgendes ausgeführt wird:“…Für generelle Anfragen schreiben Sie uns bitte ein E-Mail… Für Fragen zu konkreten Verfahren wenden Sie sich bitte schriftlich oder vorzugsweise per E-Mail an die zuständige Staatanwältin oder Verfahrensassistentin…Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Anfrage nur behandeln können, wenn Sie uns den Namen des zuständigen Mitarbeiters, den Sie sprechen möchten, oder die Verfahrensnummer mitteilen können“. Diese gesetzwidrige Praxis vereitelt eine wirksame Kontrolle der Öffentlichkeit und der beschuldigten Personen darüber, wer als Staatsanwältin oder Staatsanwalt amtet bzw. amten darf. Im Gegensatz dazu sind die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die gewählten Richterinnen und Richter und deren Interessenbindungen ohne grosse Mühe abrufbar. Auch ist es bei der Jugendanwaltschaft und den Gerichten möglich, ohne unnötige Zusatzinformationen mit der zuständigen Person zu sprechen. Da auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein öffentliches Amt ausführen, darf von ihnen erwartet werden, dass ihre Funktion öffentlich einsehbar ist.“
Die Antwort der Regierung auf die Anfrage, Geschäftsnummer 135. vom 25. Februar 2026, liegt nun vor:
Frage und Antwort
Frage 2: „Existiert ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte? Wenn nein, weshalb nicht?“
Antwort der Regierung auf Frage 2: „Ein öffentlich zugängliches und vollständiges Verzeichnis sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist weder gesetzlich vorgesehen noch zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit erforderlich. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind keine politischen Mandatsträger, sondern Mitarbeitende der Verwaltung. Sie handeln innerhalb eines klar geregelten gesetzlichen Rahmens und unterstehen sowohl der gerichtlichen als auch der dienst- und fachaufsichtlichen Kontrolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Teil der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch die Stimmberechtigten ihres Bezirks gewählt wird.
Auch in anderen Bereichen der staatlichen Verwaltung wird darauf verzichtet, sämtliche Mitarbeitenden einzeln oder namentlich öffentlich aufzuführen. So enthalten sowohl der Staatskalender des Bundes, als auch das Behördenverzeichnis des Kantons keine vollständigen personenbezogenen Verzeichnisse aller Angestellten mehr. Diese Praxis trägt dem gesteigerten Schutzbedürfnis staatlicher Mitarbeitender Rechnung und widerspiegelt eine veränderte Gewichtung zwischen Transparenzinteressen und Persönlichkeitsschutz…“
Antwort der Regierung (gekürzt) auf Frage 3: “ Namen, Arbeitsort, Funktion und Unterstellung von Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft stellen Personendaten im Sinne von § 3, Abs. 3 IDG dar und sind in bestimmten Konstellationen sogar als Personendaten gemäss § 3 Abs. 3 lit. a IDG zu qualifizieren. Für deren Bekanntgabe fehlt – mit Ausnahme der Offenlegungspflicht betreffend Interessenbindungen…eine hinreichende Grundlage.
Der allgemeine Öffentlichkeitsgrundsatz führt nicht zu einer generellen Aufhebung des Persönlichkeitsschutzes von Mitarbeitenden öffentlich-rechtlicher Organe. Bereits aus diesem Grunde steht das Datenschutzrecht einer pauschalen bedarfsunabhängigen Veröffentlichung entgegen Hinzu kommt die besonders Exponiertheit der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit…Zunahme von Anfeindungen, Drohungen und Übergriffen in den vergangenen Jahren…Veröffentlichung personenbezogener Angaben könnte das Risiko gezielter Angriffe erheblich erhöhen und die unabhängige und sachgerechte Aufgabenerfüllung der Strafverfolgung beeinträchtigen.
Gestützt auf diese Entwicklung hat die für das Behördenverzeichnis zuständige Staatskanzlei entschieden, sich auf der Webseite auf die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung zu beschränken…“
Fazit
- Staatskanzlei und Oberstaatsanwaltschaft (die beiden Amtsstellen scheinen bei der Ausarbeitung der Antwort auf diese Anfrage federführend gewesen zu sein) beweisen mit ihrer Beantwortung, dass sie wenig bis nichts vom geltenden Öffentlichkeitsprinzip halten und Eigeninteressen über das Interesse der Öffentlichkeit und ihrer Klienten (u. a. Rechtsanwälte, Angeklagte etc.) setzen. Diese Haltung erscheint der Tribüne als verwerflich respektive den ungeschriebenen Normen unseres schweizerischen Rechtsstaates nicht zu entsprechen und ja – aus dem Ausland importiert!
- Aufgrund der in der Antwort auf die Anfrage Loss durch die Oberstaatsanwaltschaft und durch die für die Antwort direkt zeichnende Staatskanzlei gezeigten Haltung und Argumentation (siehe oben) wird offensichtlich, dass dem Problem der Nicht – (mehr-) Nennung der Namen, Verantwortlichkeiten und Interessenbindungen der einzelnen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in einem direkt öffentlich einsehbaren Register nur mit einer Gesetzesänderung der Garaus gemacht werden kann! Erst dann kann wohl mittels Neu-Auflage des die geforderten Angaben wieder beinhaltenden Zürcher Staatskalenders (letzte umfassende Ausgabe 2022/2023) dem Öffentlichkeitsprinzip wieder entsprochen werden.
Siehe auch Intransparenz versus Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich – „Öffentlichkeitsprinzip wird offensichtlich mit den Füssen getreten“ | Die Tribüne vom 23.1.2026